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Satzung der Ärztegruppe Lungenfunktionsdiagnostik e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Ärztegruppe Lungenfunktionsdiagnostik nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e. V.“. Der Sitz des Vereins ist in Köln.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein hat den Zweck die öffentliche Gesundheitspflege und die medizinische Berufsbildung zu fördern. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Entwicklungen zur Diagnostik und Therapie von Atemwegserkrankungen. Auf dieser Grundlage wird Schulungsmaterial, das den aktuellen medizinischen Kenntnisstand wiedergibt, für Fortbildungsveranstaltungen erstellt. Der Verein stellt das Schulungsmaterial kostenlos seinen Mitgliedern für die Schulung praktizierender Mediziner und Arzthelferinnen zur Verfügung. Einen hohen Standard der Fortbildung zu gewährleisten und dementsprechende Zertifizierungen durch die Ärztekammern zu erlangen ist Ziel des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen
Der Verein strebt die Zusammenarbeit und den Austausch mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen, insbesondere mit Fachgesellschaften für Pneumologie und Allergologie, an. Mit der Deutschen Atemwegsliga e.V. und der Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie e.V. bestehen Schirmherrschaften, deren Fortführung ein besonderes Anliegen des Vereins ist.
§ 4 Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Aufgaben des Vereins nachhaltig unterstützen möchte.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende entscheidet über den Antrag und kann die Aufnahme allein vollziehen. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Bei Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein nach erfolgter Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder in zwei aufeinander folgenden Jahren den festgesetzten Beitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorsitzenden mit Begründung schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Jahr entscheidet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedene Arbeitsrichtungen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins repräsentieren.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht an andere Mitglieder des Vereins übertragen worden sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden wenigstens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende die Einberufung aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet. Sie ist in diesem Fall wenigstens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
- Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; die Auflösung des Vereins erfordert eine 4/5 Mehrheit und eine Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 9 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und schließlich die übrigen Mitglieder des Vor standes. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von
zwei Jahren. Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins.
Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich der
Buchhaltung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. - Es wird offen abgestimmt. Ausnahmsweise kann eine Wahl schriftlich erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
§ 10 Schriftform
Soweit von der Satzung eine Schriftform erfordert wird, ist diese gewahrt, wenn der Vorgang im Wege der einfachen elektronischen Mail (E-Mail) erfolgt ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Lungenheilkunde zu verwenden hat.